Insolvenz des Reiseveranstalters
17. April 2021 06:45
Pauschalreisen ans Meer oder in die Metropolen der Welt erfreuen sich weiterhin großer Beliebtheit. Warum auch nicht, so ein Rundum-sorglos-Paket ist schließlich einfach zu organisieren, noch leichter zu buchen und auch vor Ort einfach nur praktisch. Was aber tun, wenn die Reise gar nicht sorglos verläuft, sondern, wie bspw. Thomas Cook, der Reiseveranstalter pleitegeht? Wir verraten Ihnen, was zu tun ist und wer für den Verlust aufkommt, wenn der Veranstalter Insolvenz anmelden muss. Alle Informationen zu Insolvenzversicherung, Insolvenz des Reiseveranstalters während des Urlaubes und Reiseversicherungsschein haben wir hier für Sie zusammengetragen.
Inhaltsverzeichnis
- Der Sicherungsschein: Ihre Versicherung für den Urlaub
- Insolvenz des Reiseveranstalters während des Urlaubes
- Die Insolvenzversicherung
- Woran erkenne ich, ob ein Veranstalter vor der Insolvenz steht?
- Pauschalreisen trotzdem sorglos buchen
Der Sicherungsschein: Ihre Versicherung für den Urlaub
Laut Paragraph 651r des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Reiseveranstalter verpflichtet, sicherzustellen, dass im Falle der Insolvenz Kunden kein finanzieller Schaden entsteht. Das bedeutet, dass der Veranstalter für Kosten, die entstehen, wenn Leistungen ausfallen oder zusätzliche Kosten anfallen, aufkommen muss. Dies gilt für alle Pauschalreise-Buchungen, ob im Reisebüro, Online, ob Frühbucherrabatt, Last Minute Angebot oder sonstige Preisnachlässe.
Die Ausnahmen bilden Reisen, die kürzer dauern als einen Tag, die keine Übernachtung beinhalten, die günstiger sind als 75 Euro, die von einem Gelegenheitsveranstalter durchgeführt werden (etwa ein Verein oder eine Firma) oder von öffentlicher Hand (Klassenfahrten, Bildungsreisen, etc.).
Abgesichert ist dabei immer der gesamte Preis, also je nachdem, aus was sich die Pauschalreise zusammensetzt, Flug, Hotel plus Leistungen und Mehrkosten, die bei ungeplanter Rückreise entstehen. Auch Veranstalter von Kreuzfahrten, Betreiber von Ferienparks und gewerbliche Anbieter von Ferienwohnungen sind zur Aushändigung dieses Scheins verpflichtet. Das gilt übrigens auch, wenn man eine Reise gewonnen hat und selbst gar nicht dafür aufkommt.
Was der Sicherungsschein beinhalten sollte:
Sie sollten unbedingt die Echtheit des Sicherungsscheins prüfen. Der Schein muss den formalen Anforderungen eines Vertrages entsprechen. Vermerkt sein sollten:
- Name, Adresse und Kontaktdaten des Reiseveranstalters sowie dessen Versicherung
- Angaben zum Versicherungsfall
- Insolvenzschäden
- Dauer der Haftung
Es sollte nichts handschriftlich geändert sein. Wenn Sie ein seltsames Gefühl haben oder irgendetwas verdächtig wirkt, setzen Sie sich im Zweifelsfall mit der Versicherung in Verbindung und prüfen Sie, ob unter der Police-Nummer tatsächlich eine Versicherung vorliegt. Das Dokument sollten Sie außerdem im Original erhalten, akzeptieren Sie keine Kopie oder Fax. Nehmen Sie den Schein mit in den Urlaub.
Die Summe des Versicherungsschutzes ist allerdings auf 110 Millionen Euro pro Geschäftsjahr festgelegt. Sollte diese Summe, wie bei der Insolvenz von Thomas Cook, nicht ausreichen, können die Urlauber nur anteilig ausgezahlt werden.
Insolvenz des Reiseveranstalters während des Urlaubes
Auch wenn Sie die Reise schon angetreten haben, gilt der Sicherungsschein, führen Sie ihn darum auf jeden Fall mit sich. Kontaktieren Sie sofort den Veranstalter, die Versicherung und/oder die Insolvenzverwalter. Die Notfallnummern sollten auf dem Schein angegeben sein. Wenn Sie Ihre Ansprüche geltend machen wollen, zahlen Sie nichts extra an die Unterkunft, sonst erlöscht Ihr Versicherungsschutz. Alle anfallenden Kosten für zusätzliche Leistungen – Umbuchung des Fluges, Airline-Kosten, Unterkunft oder Hotel, etc. – müssen nach der Rückkehr im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Beachten Sie aber, dass nur notwendige Kosten abgedeckt sind und heben Sie alle Belege auf.
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, buchen Sie doch einfach eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung hinzu. Diese wird Kosten abdecken, auch wenn der Veranstalter nur anteilig dafür aufkommen kann.
Die Insolvenzversicherung
Natürlich können Sie sich selbst als Verbraucher vor der Insolvenz des Reiseanbieters schützen, indem Sie eine Insolvenzversicherung abschließen. Viele Veranstalter bieten eine solche Versicherung direkt bei der Buchung an. Aber Achtung: Lesen Sie sich das Kleingedruckte auf jeden Fall durch. Oftmals deckt eine solche Versicherung nur den Ausfall des Fluges ab, sollte die Airline pleitegehen. Dazu ist der Veranstalter aber sowieso verpflichtet. Sie könnten unter Umständen also mehr bezahlen und dann im Zweifelsfall aber keinerlei gesonderte Leistungen erhalten. Airline-Insolvenzversicherungen werden von der Verbraucherzentrale ohnehin nicht empfohlen. Spezielle Reiseversicherungen, wie bspw. eine Reiserücktrittversicherung oder eine Reisekrankenversicherung schützen hingegen vor horrenden Kosten im Urlaub.
Pauschalreiseanbieter sind verpflichtet, die erhaltenen Kundengelder zu versichern. Wenn Sie eine Pauschalreise ohne Beförderung gebucht haben, können die Anbieter diese Pflicht aber umgehen, indem der Preis erst nach Erbringung aller vertraglich festgelegten Leistungen verlangt wird. Für Individualreisen gilt keine solche Versicherung, allerdings für sogenannte verbundene Reiseleistungen schon. Solch eine verbundene Reiseleistung entsteht, wenn der Kunde zwei separate Leistungen nacheinander bucht und auch zwei getrennte Rechnungen vorliegen. Wenn Sie also etwa auf ein und derselben Internetseite erst ein Hotel und danach noch einen Mietwagen buchen. Bei Click-through-Buchungen liegt dieser Fall oft vor. Sie sollten aber jeden einzelnen Schritt der Buchung dokumentieren, damit man im Falle eines Falles herausfinden kann, ob das Pauschalreiserecht gilt. Die Buchungen dürfen maximal 24 Stunden auseinanderliegen, dann ist der Veranstalter ebenfalls dazu verpflichtet, Ihnen einen Sicherungsschein auszuhändigen. Erkundigen Sie sich genau, ob dieser Fall bei Ihrer Buchung vorliegt.
Woran erkenne ich, ob ein Veranstalter vor der Insolvenz steht?
Diese Frage stellt sich schon vor der Buchung Ihrer Reise, denn Sie wollen ja keine böse Überraschung erleben, vor allem nicht, wenn Sie Ihren Urlaub bereits angetreten haben. Grundsätzlich ist es natürlich hilfreich, wenn Sie die Nachrichten ansatzweise verfolgen. Meistens zeichnen sich Probleme bei Reiseveranstaltern nämlich schon eine Weile im Voraus ab. Sollten Veranstalter also Schwierigkeiten haben, wird darüber berichtet werden.
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich auf Internetseiten zu informieren: Auf www.insolvenzbekanntmachungen.de informiert die Bundesrepublik Deutschland über Insolvenzverfahren, die bei Gericht beantragt worden sind. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt über www.bundesanzeiger.de ebenfalls Insolvenzen bekannt und beim Unternehmensregister, der zentralen Plattform für die Speicherung von Unternehmensdaten, finden Sie wichtige Infos zu vielen Unternehmen in Deutschland.
Pauschalreisen trotzdem sorglos buchen
Natürlich kann es immer mal passieren, dass Veranstalter Insolvenz anmelden müssen. Seien Sie aber sicher, dass bei Buchungen von Pauschalreisen Versicherungsschutz besteht. Suchen Sie im Fall des Falls Gleichgesinnte im Urlaub, um gegenüber Hoteleigentümern gemeinsam aufzutreten.
Für viele ist die Urlaubszeit die schönste Zeit des Jahres. Lassen Sie sich von einzelnen Pleiten nicht verunsichern. Sie können trotzdem noch eine sorglose Pauschalreise buchen und sicher und glücklich eine Reise unternehmen.