BGH stärkt Position von Klägern gegen Reiseveranstalter
25. Juni 2019 06:08
Der Bundesgerichtshof hat mit einem heute gefällten Urteil die Rechte von Pauschalreisenden, die sich in ihrer Hotelanlage verletzen, gegenüber dem zuständigen Reiseveranstalter gestärkt.
Geklagt hatte ein Mann, der mit seiner Lebensgefährtin und dem siebenjährigen Sohn der Lebensgefährtin in Spanien Urlaub machte. Das Kind verletzte sich, indem es gegen eine geschlossene Balkontür lief, die daraufhin zerbrach. Aufgrund der Schnitte, die bei diesem Unfall entstanden, durfte das Kind mehrere Tage lang nicht ins Wasser. Der Mann verlangt vom Reiseveranstalter nun 7.000 Euro. Er argumentiert damit, dass das Kind durch zwei angebrachte Aufkleber nicht ausreichend gewarnt gewesen sei, da die Aufkleber sich auf Hüft- und Augenhöhe eines durchschnittlichen Erwachsenen befunden hätten.
Seine Klage war vom Oberlandesgericht Celle abgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass der Fall erneut bearbeitet werden muss. Das OLG habe die Einhaltung der spanischen Bauvorschriften zu prüfen. Dies sei nicht die Aufgabe des Klägers. Das zuständige OLG hatte die Klage abgewiesen, da es der Ansicht war, mit zwei kleinen Aufklebern sei ausreichend auf die Scheibe hingewiesen worden. Ist dies nicht mit den spanischen Bauvorschriften vereinbar – etwa, weil bruchsicheres Glas gefordert wird – muss dem Kläger Recht gegeben werden.
Die diesbezüglichen Rechte des Klägers wurden mit der Entscheidung also gestärkt, da die Pflicht, entsprechende Vorschriften des Urlaubslandes zu prüfen, vom BGH nun dem zuständigen Gericht und nicht dem Reisenden auferlegt wurde.
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