Urteil: Reiseveranstalter müssen trotz Pandemie zügig erstatten
11. Dezember 2020 07:15
Viele Reiseveranstalter lassen sich mit der Erstattung von Reisepreisen in der aktuellen Corona-Pandemie besonders viel Zeit – was zwar verständlich, aber dennoch rechtswidrig ist. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Reisepreise auch derzeit nach spätestens 14 Tagen erstattet sein müssen.
Im konkreten Fall hatte ein Tourist geklagt, der nach der pandemiebedingten Stornierung seiner Reise lediglich einen Gutschein erhalten sollte. Der Kläger gab sich damit nicht zufrieden und forderte die vollständige Erstattung des Preises.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat im Sinne des Klägers entschieden und darauf verwiesen, dass die Ausstellung eines Gutscheins nicht ausreiche, um die gesetzlich verankerte Rückzahlungsfrist von vierzehn Tagen einzuhalten. Das beklagte Unternehmen geriet demnach in Verzug und wurde nicht nur zur Erstattung des Preises, sondern auch zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt.
Ausdrücklich nicht gelten lassen hat das Amtsgericht das Argument des Reiseveranstalters, er habe derzeit pandemiebedingte Liquiditätsprobleme: Interne Schwierigkeiten befreien nicht von der gesetzlich verankerten Pflicht.
Interessant ist das Urteil für all jene, die nach der Stornierung ihrer Reisen lediglich mit einem Gutschein vertröstet wurden und eigentlich eine Rückerstattung anstreben. Nach der Klärung des juristischen Hintergrundes dürften die betroffenen Unternehmen gewillter sein, Rückerstattungen zügig zu veranlassen. Auch im weiteren Verlauf der Pandemie dürfte die Entscheidung relevant sein: Es ist durchaus möglich, dass weitere Urlaubsreisen storniert werden. Die Betroffenen haben nun die Möglichkeit, nachdrücklicher eine Erstattung zu fordern und können auf das Urteil verweisen.
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