Vorformulierte Trinkgeldempfehlungen sind unwirksam

22. August 2019 10:51

Einige Reiseveranstalter buchen pauschal festgesetzte Trinkgelder von den Konten der mit ihnen reisenden Touristen ab. Das OLG Koblenz hat nun entschieden, dass derartige vorformulierte Trinkgeldempfehlungen unwirksam sind.

Urteil
Das OLG Koblenz erklärt Trinkgeldempfehlungen für unwirksam.

Im konkreten Fall wurde gegen einen Reiseveranstalter geklagt, der Kreuzfahrten anbietet. Im Reisekatalog fand sich eine sogenannte Trinkgeldempfehlung, der zufolge jedem Reisenden pro Nacht zehn Euro Trinkgeld vom Konto abgebucht werden würden, wenn er dieser Regelung nicht ausdrücklich an der Rezeption widerspreche. Bereits in erster Instanz wurde diese Klausel für unwirksam befunden. Auf die Berufung des Reiseveranstalters hin wurde nun vor dem Oberlandesgericht erneut verhandelt. Auch dieses befand die Trinkgeldempfehlung für unwirksam.
Es stufte eine derartige Empfehlung als eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung ein. Konkret sei die gewählte Widerspruchslösung zu beanstanden, da das Bürgerliche Gesetzbuch vorschreibe, dass Vereinbarungen, die eine über das eigentlich vereinbarte Entgelt hinausgehende Zahlungen für eine Leistung immer ausdrücklich zu treffen seien. Vorformulierte Trinkgeldempfehlungen, denen widersprochen werden muss, sind demnach nicht wirksam. Reisende können sich also gegen eine derartige Erhöhung des Reisepreises nach der Buchung auch dann erfolgreich wehren, wenn sie den Hinweis übersehen und deshalb zu widersprechen vergessen haben.

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